Wie weit darf Denkmalschutz gehen?

Kunst & Baukultur

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Die Bautätigkeit im Kanton Zug ist gross und findet immer seltener auf der grünen Wiese statt.

Zug – Kein Wunder also, dass der Denkmalschutz immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit rückt. Nun steht im Kanton Zug die Teilrevision des inzwischen gut 28 Jahre alten Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz an. Am Sonntag, 24. November, bestimmen die Zugerinnen und Zuger, ob sie das vom Kantonsrat vorgeschlagene Gesetz gutheissen möchten oder nicht. Die Vorlage kommt vors Volk, weil ein Komitee aus vier Fachvereinen – Archäologischer Verein Zug, Bauforum Zug, Zuger Heimatschutz, Historischer Verein Kanton Zug – über 2000 Unterschriften gesammelt und das Referendum ergriffen hat. Denn das von links ergriffene Behördenreferendum scheiterte an der Kantonsratssitzung Ende Januar an vier Stimmen.

Dass das Denkmalschutzgesetz überarbeitet werden muss, steht ausser Frage. Doch bei der Frage, wie weit Denkmalschutz gehen darf, driften die Meinungen und Interessen der verschiedenen Lager auseinander. Mit der ursprünglichen vom Regierungsrat in die Vernehmlassung geschickten Gesetzesvorlage hat die jetzige nicht mehr viel gemein. Die wichtigsten Unterschiede: Die Schutzanforderungen von Denkmälern werden von «sehr» auf «äusserst» erhöht; neu müssen statt einem zwei der drei Wert-Kriterien – heimatkundlich, kulturell, wissenschaftlich – erfüllt sein; neu gibt es eine Altersgrenze von 70 Jahren für Denkmäler.

Einige Änderungen, die es bereits in die regierungsrätliche Vorlage geschafft hatten, sind wichtig – und somit korrekterweise in der jetzigen Teilrevision enthalten. Dazu zählt die Einführung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Eigentümerschaft und Kanton, um damit eine sogenannt einvernehmliche Unterschutzstellung zu erreichen. Dass die Eigentümerschaft bis anhin erst während des tatsächlichen Unterschutzstellungsprozesses und damit relativ spät angehört worden ist, sorgte für Unmut unter den Immobilienbesitzern. Mit dem stärkeren Einbezug der Eigentümerschaft wird das Gleichgewicht zwischen öffentlichen und privaten Interessen hergestellt – denn schlussendlich bezahlen die Eigentümer die Zeche. Mit dem Vertrag ist die allfällige Unterschutzstellung des Objekts zudem breiter abgestützt. Das neu geschaffene Instrument ermöglicht es, die Bedürfnisse aller Beteiligten von Prozessbeginn an einzubeziehen. Zu begrüssen ist zudem der Entscheid, dass die Eigentümerschaft finanziell stärker unterstützt werden soll: Neu übernimmt die öffentliche Hand 50 statt wie bisher 30 Prozent der Restaurierungskosten.

Im Zuge des Grundsatzes, dass der Zuger Regierungsrat nur noch Kommissionen einsetzen möchte, wo das entsprechende Fachwissen in der Verwaltung fehlt, strich die Regierung die Denkmalkommission bereits in der ursprünglichen Gesetzesvorlage. Das ist konsequent. Dieser Schritt war aber schon früh umstritten: Bei der Vernehmlassung des Gesetzes sprachen sich acht der elf Gemeinden gegen eine Streichung aus. Die Kantonsparlamentarier und die Mitglieder der vorberatenden Kommission waren mit der vom Regierungsrat verabschiedeten Vorlage genauso wenig zufrieden. Immer wieder zur Sprache kam, dass das neue Gesetz gegenüber übergeordnetem Recht standhalten soll. Laut Bundesverfassung ist Denkmalschutz zwar Sache der Kantone, jedoch darf er nicht abgeschafft werden. Nun befürchten die Gegner des neuen Gesetzes genau das: Denn mit der erwähnten Erhöhung der Schutzanforderungen werde kaum ein Baudenkmal die Kriterien erfüllen.

Tatsächlich ist es heute so, dass etwa Bauernhäuser, die heimatkundlich sehr wertvoll sind, von der Unterschutzstellung profitieren können. Denn damit wird den Landwirten eine Umnutzung ermöglicht. Dass nun nach dem neuen Gesetz ein Bauernhaus unter Schutz gestellt wird, scheint mindestens zweifelhaft. Denn ist ein Bauernhaus auch wissenschaftlich oder kulturell «äusserst» wertvoll? Wohl kaum. Denn jene, die es sind, können im «Ballenberg» bestaunt werden.

Im neuen Denkmalschutzgesetz zählt das Alter der Denkmäler nun mehr als Qualitätsmerkmale. Denn Objekte, die jünger als 70 Jahre alt sind, können nach dem neuen Gesetz nicht mehr gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz gestellt werden. Immerhin wurde in zweiter Lesung noch der Zusatz eingefügt, dass die Regelung nur gelte, sofern das Objekt nicht von regionaler oder nationaler Bedeutung ist. Fakt ist, wie es auch die Regierung in der Erläuterung zur Abstimmung schreibt: «Die starre Altersgrenze könnte gegen übergeordnetes Recht verstossen. Darüber muss letztlich jedoch ein Gericht entscheiden.» Eine Altersgrenze sagt nichts über die Bauqualität, über den heimatkundlichen, kulturellen oder wissenschaftlichen Wert eines Denkmals aus. Heute zu entscheiden, was für die nächste oder übernächste Generation von Wert sein soll, übersteigt die Kompetenz jedes Einzelnen. Zudem wird, wie schon der Regierungsrat vermutet, eine solche Altersgrenze Gerichtsfälle nach sich ziehen.

Das Denkmalschutzgesetz muss überarbeitet werden, ohne Frage. Den Eigentümern muss mehr Mitspracherecht gewährt werden. In der Vergangenheit war die Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie wohl nicht immer einfach und sorgte bei manchen Bauherren für rote Köpfe, denn nur so ist diese angestrebte starke Verschärfung des Denkmalschutzgesetzes zu erklären. Fakt ist aber ebenfalls, dass der Kanton Zug mit 2,2 Prozent denkmalgeschützten Gebäuden unter dem schweizweiten Durchschnitt von 3,5 Prozent liegt (Andrea Muff)