Soforthilfe und Ausfallentschädigung

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Informationen zu Soforthilfe und Ausfallentschädigung im Kultursektor.

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Zug – Der Bundesrat hat ergänzend zu den auch für den Kultursektor geltenden gesamtwirtschaftlichen Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona-Virus (Massnahmen für Selbständigerwerbende, Kurzarbeitsentschädigung und Liquiditätshilfen) verschiedene spezifische Massnahmen für den Kultursektor beschlossen. Sie sind für zwei Monate befristet (bis 20. Mai 2020).

Für die Ausführung der Soforthilfe für Kulturunternehmen und der Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und Kulturschaffende ist der Kanton zuständig. Die Gesuche können ab sofort eingereicht werden.


Soforthilfe für Kulturunternehmen

Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen



Ausfallentschädigung für Kulturschaffende

Nothilfe für Kulturschaffende (Gesuche können bis am 21. Mai 2020 eingereicht werden): Gesuchsplattform von Suisseculture Sociale
Diese Soforthilfe ist nur für Personen vorgesehen, die hauptberuflich im Kultursektor arbeiten und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wichtig: Als erster Schritt muss ein Gesuch um EO-Entschädigung bei der kantonalen Ausgleichskasse (AHV-IV) eingereicht werden. Auch wenn von der kantonalen Ausgleichskasse (AHV-IV) informiert wurde, dass keine Anspruchsberechtigung auf EO-Entschädigung vorhanden ist. Das EO-Gesuch muss dennoch eingereicht werden, um bei bei Suisseculture Sociale ein Gesuch um Nothilfe zu stellen.

Soforthilfe für Bildende Künstlerinnen und Künstlern bei der «Stiftung zur Unterstützung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern der Zentralschweiz»



Für Kulturvereine im Laienbereich
Kulturvereine im Laienbereich erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanhziellen Schaden. Gesuche sind beim Bundesamt für Kultur direkt einzureichen. Die Entschädigung beträgt höchstens 10'000 Franken.
Gesuchsformular für Finanzhilfen für Kulturvereine im Laienbereich im Kultursektor