Neue Massnahmen zur Pandemiebekämpfung

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Am 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ergriffen. Die wichtigsten Massnahmen und Einschränkungen für den Veranstaltungs- und Kulturbetrieb.

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Zug – Am 28. Oktober 2020 hat der Bundesrat weitere Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ergriffen. Wir haben für dich die wichtigsten Massnahmen und Einschränkungen für den Veranstaltungs- und Kulturbetrieb zusammengefasst.

Maskentragpflicht und Abstand
• Es gilt eine Maskentragpflicht überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann;
• Bei öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben gilt eine Maskentragpflicht;
• Beschränkung der Kapazitäten und Vorgaben für Schutzkonzepte: Es ist eine Fläche von 4 m2 Fläche pro Person zu gewährleisten, falls sich Personen frei bewegen können (z.B. Zugangsbereiche); bei Sitzplatzreihen (z.B. in Kinos, Theatern, Konzertsälen) darf nur jeder zweite Sitz besetzt werden;
• Ausnahmen der Maskentragpflicht: Medizinische Gründe und Gäste in Restaurants/Bars, wenn am Tisch sitzend und auftretende Künstlerinnen und Künstler (gemäss jeweiligem Schutzkonzept).

Restaurants, Bars, Clubs
• Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen sind verboten;
• Es gilt eine Sperrfrist von 23.00 - 06.00 Uhr;
• Es gilt weiterhin eine Sitzpflicht in Restaurants und Bar- und Clubbetrieben;
• Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Familien bzw. Eltern mit Kindern.

Veranstaltungen
• Veranstaltungen mit über 50 Personen sind verboten, nicht mitzuzählen sind Angestellte und Helfende bei einer Veranstaltung (Ausnahme politische Manifestationen);
• Private Veranstaltungen (Familien- und Freundeskreis in nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben) dürfen mit maximal 10 Personen durchgeführt werden;
• Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.

Allgemeines Kulturelles
• Laienbereich: Zulässig sind Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag und Proben von Einzelpersonen. Zulässig sind Auftritte von Einzelpersonen und Proben und Auftritte in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird (Ausnahme gilt nur, wenn grosse Räumlichkeiten zur Verfügung stehen und zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten);
• Professioneller Bereich: Proben und Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles sind erlaubt;
• Sonderregelung für Chöre und mit Sängerinnen und Sängern:
o Laienbereich: Die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören ist verboten;
o Professioneller Bereich: Die Durchführung von Aufführungen mit Chören ist verboten. Die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern ist nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.